
Breaking The (GEMA) Habit
In Ausnahmefällen kann die Verwertungsgesellschaft GEMA von ihrer Pflicht jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen befreit sein.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrecht (GEMA), die Einräumung der Nutzungsrechte an 12 Musikstücken des Künstlers Xavier Naidoo. Bereits 1993 hatte die Klägerin mit dem Sänger, Komponisten und Textdichter einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen und die betreffenden Songs aufgenommen. Für die Herstellung und den Vertrieb einer neuen CD benötigt die Klägerin jedoch zusätzlich zu den Nutzungsrechten, die ihr von der GEMA eingeräumt werden können, noch die Leistungsschutzrechte des Künstlers. Diese Rechte werden nicht von der GEMA wahrgenommen, da in Deutschland für eine oder mehrere Schutzrechtsarten in der Regel nur jeweils eine Verwertungsgesellschaft zuständig ist.
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